Reisebedingungen für Pauschalangebote

Sehr geehrter Gast,
wir freuen uns, dass Sie sich für einen Aufenthalt im Lausitzer Seenland entschieden haben. Im Folgenden finden Sie unsere allgemeinen Reisebedingungen. Diese gelten ausschließlich für die Reisepauschalangebote für alle regionalen und örtlichen durch den Tourismusverband Lausitzer Seenland e.V. und die angeschlossenen Vermittlerstellen auf deren Websites sowie über angeschlossene Internetportale zur Buchung stehenden Pauschalangebote im Buchungsverbund der Urlaubsregion Lausitzer Seenland. Diese Bedingungen gelten in Ergänzung zu den §§ 651 a ff. BGB sowie den Informationsvorschriften für Reiseveranstalter, nachfolgend RV genannt, gemäß §§ 4-11 BGB-InfoV und füllen diese aus. Die nachstehenden Regelungen werden, sofern wirksam einbezogen, Vertragsbestandteil des zwischen Ihnen und dem jeweiligen Veranstalter der Reisepauschale geschlossenen Reisevertrages. Der Tourismusverband Lausitzer Seenland e.V. und dessen angeschlossene Vermittlungsstellen haben ausschließlich die Stellung eines Vermittlers, soweit sie nicht selbst als verantwortlicher Reiseveranstalter der jeweiligen Pauschale angegeben sind. Bitte lesen Sie diese Bedingungen daher sorgfältig durch.

1. Stellung der Vermittlungsstelle, Geltungsbereich dieser Reisebedingungen

1.1 Die Vermittlungsstelle hat, soweit keine anderweitigen Vereinbarungen ausdrücklich getroffen wurden, lediglich die Stellung eines Vermittlers. Sie haftet nicht für die Angaben über Preise und Leistungen sowie für mangelhaft oder nicht erbrachte Reiseleistungen oder für Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit den Reiseleistungen. Eine etwaige Haftung der Vermittlungsstelle aus dem Vermittlungsvertrag bleibt hiervon unberührt.

1.2 Die vorliegenden Reisebedingungen für Pauschalangebote gelten, soweit wirksam vereinbart, für alle Anbieter von Pauschalangeboten in Gastgeberverzeichnis, Katalogen, und Internetauftritten der Vermittlungsstellen.

1.3 Die Regelungen in Ziff. 1.2 gelten nicht, wenn die Vermittlungsstelle ausdrücklich als Anbieter und RV der jeweiligen Pauschale bezeichnet ist oder nach den Grundsätzen des § 651a Abs. (2) BGB den Anschein erweckt, vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen.

1.4 Die vorliegenden Reisebedingungen gelten nicht für die Vermittlung fremder Leistungen (wie z.B. Gästeführungen und  Eintrittskarten) oder Verträge über Beherbergungsleistungen, bzw. deren Vermittlung.

2. Abschluss des Reisevertrags

2.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung), die mündlich, schriftlich, telefonisch, per Fax, über das Buchungssystem der Vermittler oder per E-Mail erfolgen kann, bietet der Kunde dem beim jeweiligen Angebot bezeichneten Anbieter als RV den Abschluss eines Reisevertrags verbindlich an. Grundlage seines Angebotes sind die Reisebeschreibung, diese Reisebedingungen und alle ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage (Katalog, Gastgeberverzeichnis, Internet), soweit diese dem Gast vorliegen.

2.2 Der Reisevertrag kommt mit der Buchungsbestätigung des RV, ggf. erklärt über die Vermittlerstelle, zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhält die Buchungsperson die schriftliche Buchungsbestätigung. Sollte der Kunde mündlich buchen, erhält er, soweit nicht im Einzelfall anders vereinbart, von der jeweiligen Buchungsstelle ein schriftliches Angebot zum Vertragsabschluss, der Vertrag kommt erst durch die Annahme des Angebotes durch den Kunden zustande.

2.3 Weicht die Buchungsbestätigung des RV bzw. des Vermittlers von der Buchung des Kunden ab, so liegt ein neues Angebot des RV vor, an welches diese 10 Tage ab dem Datum der Buchungsbestätigung gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf Grundlage dieses geänderten Angebots zustande, soweit der Kunde die Annahme dieses Angebotes durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt. Entsprechendes gilt, wenn der RV bzw. der Vermittler dem Kunden ein schriftliches Angebot für eine Pauschale unterbreitet hat.

2.4 Der die Buchung vornehmende Kunde haftet für die vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden oder Gruppenteilnehmern aus dem Reisevertrag, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

3. Leistungen, Leistungs- und Preisänderung

3.1 Die vom RV geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit der dieser zugrunde liegenden Reiseausschreibung des jeweiligen Pauschalangebots und nach Maßgabe sämtlicher, in der Buchungsgrundlage enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.

3.2 Die in der Reiseausschreibung enthaltenen Angaben sind für den RV bindend. Der RV behält sich jedoch in Übereinstimmung mit § 4 Abs.2 BGB-InfoVO ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibungen zu erklären, über die vor der Buchung informiert wird. Insbesondere betrifft dies die Erhöhung des Reisepreises wegen der Erhöhung von Beförderungskosten.

3.3 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den gesamten Zuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

3.4 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der RV ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird der RV dem Kunden einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

3.5 Vermittler und Leistungsträger, insbesondere Unterkunftsbetriebe, sind vom RV nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung hinausgehen oder im Widerspruch dazustehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.

4. Bezahlung

4.1 Mit Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung) und nach Übergabe eines Sicherungsscheines gemäß § 651k BGB ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart und in der Buchungsbestätigung vermerkt ist, 10% des Reisepreises.

4.2 Die Restzahlung ist, soweit feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 6. dieser Bedingungen genannten Gründen abgesagt werden kann, 3 Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig, falls im Einzelfall kein anderer Zahlungstermin vereinbart ist. Bei Buchungen kürzer als 3 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

4.3 Die Verpflichtung zur Übergabe eines Sicherungsscheines gemäß § 651k BGB als Voraussetzung für die Fälligkeit der Anzahlung und die Restzahlung entfällt nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn

a) die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 Euro pro Person nicht übersteigt

b) der RV eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist

c) die Reiseleistungen keine Beförderung vom Wohnort des Kunden zum Reiseort und/oder zurück beinhalten und ausdrücklich vereinbart und in der Buchungsbestätigung vermerkt ist, dass der gesamte Reisepreis erst nach Erhalt aller Reiseleistungen zum Reiseende zahlungsfällig ist.

4.4 Ist der RV zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage und leistet der Reisegast Anzahlung oder Restzahlung nicht oder nicht vollständig zu den vereinbarten Fälligkeiten, ohne dass ein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des Gastes besteht, so ist der RV berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Reisegast mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 5 dieser Bedingungen zu belasten.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung

5.1 Der Kunde kann bis Reisebeginn jederzeit von der Reise zurücktreten. Es wird empfohlen, den Rücktritt zur Vermeidung von Missverständnissen schriftlich zu erklären. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim RV.

5.2 In jedem Fall des Rücktritts durch den Reiseteilnehmer stehen dem RV Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und die Aufwendungen des RV wie folgt zu, wobei gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung von Reiseleistungen berücksichtigt sind. Der prozentual berechnete pauschale Ersatzanspruch ergibt sich aus dem Verhältnis von der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn und des Reisepreises. Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt pro Person:

a) bis zum 31. Tag vor Reisebeginn                                        10 % (mindestens 15 Euro pro Person)

b) vom 30. bis zum 21. Tag vor Reisebeginn                        20 % des Reisepreises

c) vom 20. bis zum 12. Tag vor Reisebeginn                         30 % des Reisepreises

d) vom 11. bis zum 03. Tag vor Reisebeginn                         70% des Reisepreises

e) ab dem 3. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtanreise  90 % des Reisepreises

5.3 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

5.4 Dem Kunden bleibt es vorbehalten, der RV nachzuweisen, dass ihm keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als die vorstehend festgelegten Pauschalen. In diesem Fall ist der Kunde nur zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet.

5.5 Dem RV bleibt es vorbehalten, abweichend von den vorstehenden Pauschalen, im Einzelfall eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, wobei diese dem Kunden konkret zu beziffern und zu belegen ist.

5.6 Werden auf Wunsch des Kunden nach Vertragsschluss Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Unterkunft, der Verpflegungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchungen) vorgenommen, so kann der RV, ohne dass ein Rechtsanspruch des Kunden auf die Vornahme der Umbuchung besteht und nur, soweit dies überhaupt möglich ist, bis zum 31. Tag vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt von Euro 10,- je Änderungsvorgang erheben. Spätere Umbuchungen sind nur mit Rücktritt vom Reisevertrag und Neubuchung entsprechend den vorstehenden Rücktrittsbedingungen möglich. Dies gilt nicht für Umbuchungswünsche, die nur geringfügige Kosten verursachen.

6. Rücktritt durch den Reiseveranstalter

6.1 Der RV kann, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise deutlich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird, beim Nichterreichen einer ausgeschrieben oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, bis 3 Wochen vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten.

6.2 Die Mindestteilnehmerzahl ist in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung zu verweisen, sowie der Zeitpunkt festzulegen, bis zu dem vor dem vertraglich vereinbarten Reisetermin dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss.

6.3 Der RV ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten.

6.4 Ergibt sich schon vor Ablauf der in Ziffer 8.1 bezeichneten Frist, dass die Reise nicht durchgeführt wird, so ist der RV verpflichtet, den Rücktritt unverzüglich zu erklären.

6.5 Im Falle des Rücktritts erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

7. Obliegenheiten des Kunden / Reisenden (Mängelanzeige, Kündigung, Ausschlussfrist)

7.1 Der Reisende ist verpflichtet, eventuell auftretende Mängel unverzüglich dem RV anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt. Eine Mängelanzeige gegenüber dem Leistungsträger, insbesondere dem Unterkunftsbetrieb ist nicht ausreichend.

7.2 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt oder ist dem Reisenden die Durchführung der Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem RV erkennbaren Grund nicht zuzumuten, so kann der Reisende den Reisevertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651e BGB) kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der RV, bzw. seine Beauftragten eine ihnen vom Reisen-den bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom RV oder seinen Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

7.3 Der Reisende hat Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen innerhalb eines Monates nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber dem RV unter der nachfolgend angegebenen Anschrift geltend zu machen. Eine fristwahrende Anmeldung kann nicht bei den Leistungsträgern, insbesondere nicht gegenüber dem Unterkunftsbetrieb erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn fristgerechte Geltendmachung unverschuldet unterbleibt.

8. Besondere Obliegenheiten des Kunden / Reisenden bei Pauschalen mit ärztlichen Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangeboten

8.1 Bei Pauschalen, welche ärztliche Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangebote oder vergleichbare Leistungen beinhalten, obliegt es dem Reisenden sich vor der Buchung, vor Reiseantritt und vor Inanspruchnahme der Leistungen zu informieren, ob die entsprechende Behandlung oder Leistungen für ihn unter Berücksichtigung seiner persönlichen gesundheitlichen Disposition, insbesondere eventuell bereits bestehender Beschwerden oder Krankheiten geeignet sind.

8.2 Der RV schuldet diesbezüglich ohne ausdrückliche Vereinbarung keine besondere, insbesondere auf den jeweiligen Reisenden abgestimmte, medizinische Aufklärung oder Belehrung über Folgen, Risiken und Nebenwirkungen solcher Leistungen

8.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der RV nur Vermittler solcher Leistungen ist oder ob diese Bestandteil der Reiseleistungen sind.

9. Haftung des Reiseveranstalters

9.1 Die vertragliche Haftung des RV, für Schäden, die nicht Körperschäden sind ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder der RV für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

9.2 Der RV haftet nicht für Angaben und Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen,

a) die nicht vertraglich vereinbarte Hauptleistungen sind und nicht Bestandteil des Pauschalangebots des RV sind und für den Kunden erkennbar und in der Reiseausschreibung oder der Buchungsbestätigung als Fremdleistung bezeichnet sind, oder

b) während des Aufenthalts als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Kur- und Wellnessleistungen, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge usw.)

9.3 Der RV haftet jedoch

a) für Leistungen, die die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort zum Zielort gemäß der Ausschreibung, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung beinhalten

b) wenn ein Schaden des Kunden auf der Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten des RV beruht.

9.4 Soweit Leistungen wie ärztliche Leistungen, Therapieleistungen, Massagen oder sonstige Heilanwendungen oder Dienstleistungen nicht Bestandteil des Pauschalangebots des RV sind und von dieser zusätzlich zur gebuchten Pauschale lediglich nach Ziff. 9.2 lediglich vermittelt werden, haftet der RV nicht für Leistungserbringung sowie Personen- oder Sachschäden. Soweit solche Leistungen Bestandteil der Reiseleistungen sind, haftet der RV nicht für einen Heil- oder Kurerfolg.

9.5 Für alle gegen den RV gerichteten Ansprüche, die aufgrund eines Deliktes geltend gemacht werden, ist die Haftung des RV für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise.

10. Nicht in Anspruch genommene Leistung

10.1 Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom RV zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung.

10.2 Der RV wird sich jedoch, soweit es sich nicht um ganz geringfügige Beträge handelt, beim Leistungsträger um eine Rückerstattung bemühen und entsprechende Beträge an den Kunden zurück bezahlen, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den RV zurückerstattet worden sind.

11. Verjährung

11.1 Vertragliche Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung vom RV oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des RV beruhen, verjähren in 2 Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des RV oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des RV beruhen.

11.2 Alle übrigen vertraglichen Ansprüche nach den § 651c bis f BGB verjähren in 1 Jahr.

11.3 Die Verjährung nach Ziffer 11.1 und 11.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.

11.4 Schweben zwischen dem Reisenden und dem RV Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der RV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

12. Rechtswahl und Gerichtsstand

12.1 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem RV findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

12.2 Der Kunde kann den RV nur an dessen Sitz verklagen.

12.3 Für Klagen des RV gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des RV vereinbart.

12.4 Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und Gerichtsstand gelten nicht, wenn und insoweit zwingende Bestimmungen in auf den Reisevertrag anwendbare Vorschriften in internationalen Bestimmungen oder EU-Bestimmungen für den Gast günstigere Regelungen enthalten.

13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.

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