11.01.2023
Aktuelle Informationen zum Coronavirus
Stand: 11.01.2023
Zu den Informationen für Gastgeber
An dieser Stelle informieren wir Sie über aktuelle Entwicklungen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.
Bitte beachten Sie die jeweiligen Basis- bzw. Corona-Schutz-Verordnungen in Brandenburg (gültig ab 01. Oktober 2022 bis 07. März 2023) und Sachsen (gültig ab 01. Oktober bis 07. April 2023) und dass die Regelungen vom Standort Ihres gewählten Urlaubsortes abhängen.
Was Sie für die Planung Ihres Urlaubs oder Ausflugs weiterhin beachten sollten:
- Die allgemeine Hygieneregeln sollten weiterhin eingehalten werden.
- Jede Person sollte außerhalb des privaten Raums einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.
- Es gibt keine Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte im privaten sowie im öffentlichen Raum, auch nicht für ungeimpfte Personen.
Hygienetipps und wichtige Verhaltensregeln
Bitte schützen Sie sich und Andere und verhalten Sie sich besonnen und vor allem rücksichtsvoll im Umgang mit Ihren Mittmenschen. Wir appellieren an Alle, dass die Abstandsregeln und Hygienemaßnahmen weiterhin eingehalten werden, damit wir eine unbeschwerte Saison erleben können. Schützen können wir uns mit den AHA+AL Regeln: Mindestabstand von 1,5 Metern wahren, auf Hygiene achten und dort, wo es angebracht ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske) zu tragen. Hinzu kommt die Empfehlung, die Corona-Warn-App nach Möglichkeit zu nutzen und beim Aufenthalt mit mehreren Personen in geschlossenen Räumen regelmäßig zu lüften.
Informationen der Länder:
Informationen über aktuelle Entwicklungen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie liefern auch die Webseiten Reiseland Brandenburg und Sachsen Tourismus.
Übersicht Infektionsgeschehen in Brandenburg
Eine Übersicht über das Infektionsgeschehen in Brandenburg finden Sie tagesaktuell hier. Sie basiert auf den Zahlen des Robert Koch-Instituts.
Übersicht Infektionsgeschehen in Sachsen
Eine Übersicht über das tagesaktuelle Infektionsgeschehen in den Landkreisen des Freistaates Sachsen finden Sie hier.
Die wichtigsten Bestimmungen
Im Land Brandenburg
Die wichtigsten Informationen für den Aufenthalt in Brandenburg:
Für Übernachtungen und Gastronomiebesuche sowie alle weiteren touristischen Angebote gibt es in Brandenburg auf Grundlage der Infektionsschutzverordnung keine Einschränkungen. Ein freiwilliges Tragen einer medizinischen oder FFP2-Maske wird vom Robert Koch-Institut allerdings weiterhin empfohlen.
In den Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs müssen alle Fahrgäste eine FFP2-Maske tragen. Ausgenommen davon sind lediglich
- Kinder unter 6 Jahren,
- Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren,
- Personen, denen die Verwendung einer FFP2-Maske, OP-Maske oder Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen,
- Personal, wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer OP-Maske verringert wird.
Neben den landesrechtlich angeordneten Schutzmaßnahmen gelten bundesweit (und somit auch in Brandenburg) vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 (Ostern) folgende Schutzmaßnahmen:
- FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr wie Bus und Bahn für Fahrgäste (medizinische Masken für 6-14-Jährige und Personal).
Im Freistaat Sachsen
Die neue Sächsische Verordnung sieht in Ergänzung zum IfSG unter anderem folgendes vor:
- Im Öffentlichen Personennahverkehr ist weiterhin mindestens ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres oder aber Personen, die eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorweisen können, sind davon, ebenso wie weitere Gruppen, unverändert ausgenommen.
- Der Zutritt zu verschiedenen Einrichtungen, wie zur Unterbringung von Asylbewerbern oder Schutzeinrichtungen zum Beispiel für Frauen u. a. ist nur unter Vorlage eines Testnachweises möglich. Davon ausgenommen sind beispielsweise Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres oder Personen ohne unmittelbaren Kontakt z. B. zu in Pflegeeinrichtungen Betreuten.
Der Bundesrat hatte bereits am 16. September 2022 für eine Änderung des IfSG gestimmt. Dieses sieht die folgenden bundesweiten Basisschutzmaßnahmen vor:
- FFP-2-Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr und Arztpraxen bzw. Praxen aller Heilberufe für Patientinnen und Patienten und
- Masken- und Testnachweispflicht für das Betreten von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen u. ä.
Optionale, weitergehende Schutzmaßnahmen der Länder
1. Stufe
Ab 1. Oktober kann ein Bundesland folgende Schutzmaßnahmen anordnen:
- Die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr.
- Die Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen.
- Die Länder können außerdem Ausnahmen für diejenigen erlauben, die genesen sind (Genesenennachweis; es gilt die bisherige 90 Tage-Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt.
- Die Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen.
- Die Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.
2. Stufe
Sollte sich eine Corona-Welle trotzdem weiter aufbauen und stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine konkrete Gebietskörperschaft anhand bestimmter, gesetzlich geregelter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden:
Die Änderungsanträge werden als Formulierungshilfe den Fraktionen zur Verfügung gestellt und bedürfen als Bestandteil des „Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19“ der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.
- Die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr.
- Die Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen.
- Die Länder können außerdem Ausnahmen für diejenigen erlauben, die genesen sind (Genesenennachweis; es gilt die bisherige 90 Tage-Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt.
- Die Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen.
- Die Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.
- Die Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
- Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten.
- Die Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum.
- Die Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
Unsere Empfehlung: Für tagesaktuelle Informationen informieren Sie sich bitte auf den Webseiten der Anbieter.